Heimatlexikon Thaleischweiler-Fröschen – 6 c) sonsitge Geschichte- Beschreibung der VG-Orte 1835/37

Die einzelnen Orte unserer Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen in einer Beschreibung aus den Jahren 1835/37

Artikel von Herbert Justus Höhfröschen, aus dem Jahr 2001

Das Areal der heutigen Pfalz bestand zu Ende des 18.Jahrhunderts noch aus 44 verschiedenen Herrschaftsgebieten.
Dies änderte sich schlagartig durch die Besetzung des Gebiets ab 1792 durch die französischen Revolutionstruppen und spätere Einbeziehung in die französische Verwaltung, die bis 1814 dauerte.
Nach einer kurzen Übergangszeit gingen die Länder am "Überrhein"
am 1.5.1816 in bayerischen Besitz über und erhielten 1817 den Namen "Rheinkreis", den sie 1837 im Zuge der Umbenennung aller bayerischen Kreise gegen die Bezeichnung "Kreis Pfalz" eintauschten.
Im Jahre 1836/37 erschien eine Beschreibung des königl.bayerischen Rheinkreises von Michael Frey. Sie wurde von ihrem Verfasser als "Versuch einer geographisch - historisch - statistischen Beschreibung
 In vier Teilen wurden hier auf 2042 Seiten die einzelnen Orte beschrieben und daneben umfassend über die verschiedenen Bezirke, sowohl in geschichtlicher, als auch in geographischer Hinsicht berichtet
Michael Frey wurde am 21.9.1788 in Schweighofen als Sohn eines Bauern geboren und lebte seit 1826 als katholischer Pfarrer in Hatzenbühl, wo er sich neben seinem geistlichen Amt dem Studium der pfälzischen Geschichte widmete.
Es waren bereits vorher von anderen Verfassern ähnliche Beschreibungen erschienen, aber keine konnte sich in der Ausführlichkeit mit dem Werk von Michael Frey messen.
Sein Vorwort schließt mit dem Datum vom 26.Nov.1835; die in dem Buch bei den einzelnen Orten angegebenen letzten Einwohnerzahlen stammen daher vermutlich aus diesem Jahr.
Nachstehend nun ein Verzeichnis der enthaltenen Orte aus unserer Verbandsgemeinde. Es ist zu beachten, daß Petersberg zusammen mit der Muttergemeinde Rodelben verzeichnet ist.

 

 

      Ortsbeschreibung aus 1836-37-1     

 

 

 

 

 

Ortsbeschreibung 22
Ortsbeschreibung 33
Ortsbeschreibung 44
                                            Ortsbeschreibung 55
Ortsbeschreibung 66
Beschreibung des koenigl bayer Rheinkreises
Ortsbeschreibung Ortspolizeiliche Vorschriften

Nachstehend sind Ortspolizeiliche Vorschriften der Bürgermeisterei Thaleischweiler" aufgezeichnet. Diese Bürgermeisterei umfaßte die selbständigen Orte Thaleischweiler und Fröschen.
Das kleine Druckwerk im Format 12,5 x 20 cm, besteht im Original aus 14 Seiten und ist im Jahre 1863 in Pirmasens bei Friedrich Philipp teil-s' Witwe hergestellt worden.
Unterm 30.5.1863 berechnet die Firma Beil Druckkosten für 150 Exemplare, ä 6 kr. pro Stck. = 15 Gulden, an die Gemeinde Fröschen.
Es ist anzunehmen, daß jede Familie in den Ortsteilen Höhfröschen und Thalfröschen mit einem Exemplar beliefert wurde und die Reststücke später an Neuvermählte verausgabt wurden.
Aller Wahrscheinlichkeit nach, entstand der Druck dieser Vorschriften auf Verlangen der vorgesetzten Behörden, wobei die Inhalte von Landcommissariat zu Landcommissariat unterschiedlich waren.
In der Ortschronik "750 Jahre Contwig - 1987" ist ebenfalls eine derartige Vorschrift aus 1863 abgedruckt, die etwas ausführlicher ist, weitere Punkte aufführt und auch auf die entsprechenden Strafen bei Zuwiderhandlungen hinweist.
Bei der ungewohnten Schreibweise mancher Worte handelt es sich nicht um die neue deutsche Rechtschreibung, sondern die Übernahme des vorgegedruckten Textes aus dem Jahre 1863.
Umseitig nun die Niederschrift der einzelnen Artikel aus dem' Druckwerk:


 

Das Bürgermeister-Amt -14-

Nach Ansicht der Artikel 32 und 34 des Polizei-Strafgesetzbuches, die ortspolizeilichen Vorschriften betreffend;
Nach Vernehmung des Gemeinderaths von Thaleischweiler und Fröschen;
                                                                                         beschließt:
Zu den Strafen der nachfolgenden Artikel des Polizei-Strafgesetzbuches
sollen verurteilt werden und zwar der des


Art.57
(Übertretungen in Bezug auf die Gemeindedienste.)


1) Diejenigen Ortsbewohner, welche auf Anfordern der Polizeibehörde sich zum Dienste der Nachtwache entweder persönlich oder durch einen tauglichen Ersatzmann zu stellen sich weigern.
2) Die zur Nachtwache Berufenen, welche später als 11 Uhr des Abends in dem Wachlokale erscheinen, oder im Sommer vor 3 Uhr oder des Winters
vor 4 Uhr des Morgens den Wachedienst verlassen.
3) Diejenigen, welche auf ortspolizeiliche Aufforderung bei Elementar-Ereignissen verweigern, zur Erhaltung der Fahrbarkeit der Gemeindewege beizutragen.


Art. 62
(Übertretung der Polizeistunde.)


4) Alle diejenigen, welche die auf 11 Uhr des Abends festgesetzte und durch den Nachtwächter durch Blasen mit dem Horne anzudeutende
Polizeistunde in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen übertreten.


Art. 65
(Unberechtigtes Unernehmen öffentlicher Lustbarkeiten, Schau-
und Vorstellungen.)


5) Wer ohne ortspolizeiliche Erlaubnis Kegelspiele oder sonstige geräuschvolle Unterhaltung im Innern des Orts, in Wirtschafts- oder Privatgärten, oder in sonstigen nicht geschlossenen Räumlichkeiten über die Polizeistunde verlängert.


Art. 68
(Übertretung in Bezug auf Privat-Bekanntmachungen)


6) Diejenigen, welche ohne spezielle Erlaubnis des Ortsvorstands Ankündigungen oder Bekanntmachungen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ausrufen.


Art .82
(Übertretungen in Bezug auf die Fremden-Polizei.)


7) Privaten, welche von ihnen beherbergt werdende Fremde der Ortspolizeibehörde nicht sogleich zur Anzeige bringen.

 

Art. 85


8) Die Fabrikanten, Kauf- und Gewerbsleute, welche die Aufnahme, so wie die Entlassung ihrer Geschäftsgehilfen, Gesellen und Lehrlinge, insoweit dieselben hier nicht heimathsberechtigt sind, der Ortspolizeibehörde innerhalb 3 Tagen zur Anzeige zu bringen, versäumen.


Art.91
(Verbotswidrige Einhebung von Geschenken zu Festzeiten.)


9) Die Personen, welche zu Festzeiten herkömmliche Geschenke in Wirtshäusern und auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu erbetteln und zu erlangen suchen.


Art.105
(Störung der Sonntagsfeier.)


10) Bezüglich des vorstehenden Art.105 bleibt es bei der bisherigen Übung, wonach an Sonn- und Festtagen - erster Weihnachtstag, Osterund Pfingstsonntag ausgenommen - die Magazine, Läden und Buden der Kauf- Handels- und Gewerbsleute den ganzen Tag über geöffnet sein dürfen.
II. Die Stunden, auf welche sich die in den §§. 4, 5 und 6, Abschnitt I. der königlichen Verordnung enthaltenen Verbote erstrecken, werden wie folgt festgesetzt:
a) für den Vormittags-Gottesdienst von 8 bis 12 Uhr.
b) für den Nachmittags-Gottesdienst von 1 bis 3 Uhr.


Art .111
(Übertretung in Bezug auf Leichen.)


11) Diejenigen, welche Leichen öffentlich ausstellen.


Art.130
(Übertretungen gesundheitspolizeilicher Vorschriften in Bezug auf Gebäude.)


12) Diejenigen, welche in unmittelbarer Nähe von Brunnen und Brunnenquellen, Abtritte, Dung- und Versitzgruben ohne ortspolizeiliche Erlaubnis, oder den deshalb erteilten ortspolizeilichen Vorschriften zuwieder, anlegen, oder neu hergestellte Wohnungen ohne vorherige polizeiliche Erlaubnis beziehen.


Art.131
(Übertretungen gesundheitspolizeilicher Vorschriften in Bezug auf
Nahrungsmittel und sonstige Gebrauchs-Gegenstände.)


13) Die Metzger, welche ihre zu schlachtenden Ochsen, Kühe, Rinder, Kälber, Hämmel, Schweine und Ziegen nicht vor und nach der Abschlachtung der Besichtigung des aufgestellten Fleischbeschauers unterstellen.

14) Diejenigen Personen, welche Fleisch von geschlachtetem Vieh in den Ort zum Verkaufe einbringen, ohne mit einem Gesundheits-
scheine von der betreffenden Ortsbehörde versehen zu sein.


Art. 132


15) Die Metzger, Müller und überhaupt alle diejenigen, welche Lebensmittel verkaufen, deren Schlachthäuser, Fleischbänke,
Waagen und sonstige Werkzeuge nicht rein und sauer befunden werden.


Art. 142
(Übertretungen in Ansehung der Aufsicht der Thiere.)


16) Diejenigen, welche bissige Hunde größerer Gattung ohne Maulkörbe frei herumlaufen oder zur Nachtzeit die Hunde frei umher
schwärmen lassen, oder Hunde auf Leichenhöfe mitnehmen.

Art. 145
(Übertretungen in Bezug auf Reiten und Fahren.)


17) Die Kutscher, Fuhrleute und Reiter, welche mit ihren Pferden in
mehr als mäßigem Trabe durch die Ortsstraßen fahren oder reiten, und deren mehr als zwei auf einmal an die Tränke führen.
18) Diejenigen, welche bei schneebedecktem Boden mit Schlitten, die mit Pferden bespannt sind, fahren, ohne Schellenbehänge an den Pferden, betroffen werden und
19) Diejenigen, welche bei öffentlichen Bekanntmachungen durch den Gemeindediener nicht in genügender Entfernung stille halten, oder durch Knallen mit der Peitsche, oder sonstigen störenden Lärm verursachen.


Art.157
(Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften.)


20) Diejenigen Personen, welche Baumstämme, geladene Faschinen oder sonst schwere Körper auf den kunstmäßig hergestellten Gemeinde-
wegen schleifen.


Art .158


21) Die Haus-Eigenthümer und Hausbewohner, welche bei Glatteis vor ihren Häusern mit Sägmehl, Asche etc. zu streuen verabsäumen.
22) Diejenigen, welche in geschlossenen Reihen durch die Straßen ziehen und dadurch den freien Durchgang beeinträchtigen.
23) Erwachsene und Kinder, wenn sie gegen ortspolizeiliches Verbot die abschüssigen Straßen des Orts herab mit kleinen, sogenannten
Kinderschlitten zum Vergnügen Schlitten fahren.

 

Art. 161
(Übertretungen in Bezug auf öffentliche Reinlichkeit.)


24) Die Haus-Eigenthümer, Hausbewohner, sowie diejenigen, welche das Haus als Dienstwohnung inne haben, wenn sie verabsäumen, wöchentlich einmal und zwar Freitags oder Samstags, und am Vorabende eines Festtags, wenn dieser Vorabend selbst nicht der Abend eines Festtags ist, die vor ihren Häusern befindlichen Plätze, Straßen und Gäßchen zu kehren.
25) Diejenigen, welche verabsäumen, bei Eis und Schnee die Rinnen, Straßen und Gäßchen offen zu halten, oder, sobald Thauwetter eingetreten ist, das Eis zu brechen, den Schnee zusammen zu kehren und nebst dem gebrochenen Eise bei Seite zu schaffen.
26) Diejenigen, welche unterlassen, das Wasser aus den Dachkändeln und Wassersteinen, so weit als möglich in ihre Höfe zu richten, oder die Eingeweide geschlachteter Thiere auf die Straße auszuleeren.


Art. 171
(Übertretung feuerpolizeilicher Vorschriften.)


27) Diejenigen Eigenthümer von Häusern, Miethlokalen und Werkstätten, welche nicht vierteljählich ihre Kamine durch den bestellten Kaminfeger reinigen lassen.


Art. 175
(Übertretung der Feuerlösch-Ordnung.)


28) Diejenigen entbehrlichen und arbeitsfähigen Individuen, welche nicht sogleich auf den Feuerruf, der mit der Glocke gegeben wird, zur Brandstätte eilen und zur Hilfeleistung die Plätze einnehmen, welche ihnen von den Behörden angewiesen werden.
29) Diejenigen zur Handhabung und Leitung der Feuerspritzen, Feuerhaken und Leitern bestimmten Bürger, welche sich bei ausbrechendem Brande nicht sogleich auf ihre Posten begeben und die ihnen angewiesenen Verrichtungen vollziehen.


Art. 182
(Vernachlässigung der bei Bauten notwendigen Sicherheitsmaßregeln.)


30) Diejenigen, welche Ziegeln oder Baumaterialien, unbrauchbare oder ausgehobene Schiefersteine und Ziegeln auf die Straße herunter werfen, da diese nur innerhalb des Daches aufzunehmen sind.


Art_ 183
(Übertretungen der Baumeister und Handwerker.)


31) Die Baumeister und Bauhandwerker, welche verabsäumen dem Ortsvorsteher von einem fertigen Bau zum Zwecke der Besichtigung, Prüfung und resp.Untersuchung der neu hergestellten Kamine rechtzeitig die Anzeige zu machen.

Art.200
(Übertretungen in Bezug auf die Polizeitaxe und den Verkehr mit Lebensmitteln.)


32) Die Bäcker, welche das Brod in andern Quantitäten, als in ganzen Laiben zu 3, in halben Laiben zu 1 1/2 und in viertels Laiben zu 3/4 Kilogramm zum Verkaufe ausbieten oder ihrem Brode das bestimmte Zeichen nicht aufdrücken.
33) Die Metzger, welche sich beigehen lassen, auf der Straße zu schlachten.


Art. 215

(Übertretungen der Dienstboten und Dienstherrschaften.)


34) Die Dienstherrschaften und Dienstboten, welche bezüglich des Ein-und Austritts der Letzteren die Anzeige und die Vorlage der Dienstbücher bei der Polizeibehörde innerhalb 3 Tagen versäumen.


Art. 222
(Verbotenes Umherlaufenlassen von Vieh.)


35) Diejenigen, welche zum Ziehen, Reiten und Lasttragen bestimmte Thiere im Dorfe auf den öffentlichen Wegen frei umher laufen lassen.

Art. 226
(Übertretung feldpolizeilicher Vorschriften.)


36) Die Besitzer und Miether von Gärten, Wiesen und Ackerstücken, welche verabsäumen, in den ersten 14 Tagen des Monats März jeden Jahres die Abraupung der Bäume, Zäune und Gebüsche vorzunehmen und die abgenommenen Reupennester sogleich zu verbrennen.
37) Diejenigen, welche während der Saat- und Erntezeit innerhalb des von der Ortsbehörde bestimmten Termins, Tauben und Hausgeflügel nicht der Art eingeschlossen halten, daß diese außer Stande sind, auf die Felder zu fliegen, oder auslaufen zu können.


Art.227


38) Diejenigen, welche das Ährensammeln und das Nachrechen des Heues oder Ohmets, sowie das Stoppeln der Kartoffeln, ehe alle Früchte von den betreffenden Äckern weggeführt sind, oder vor Sonnen-Aufgang und nach Sonnen-Untergang, oder zwischen 11 Uhr Vormittags und 1 Uhr  Nachmittags betreiben.
39) Diejenigen, welche auf Äckern, die mit Wischen versehen sind, ohne Erlaubnis des Eigenthümers Kartoffeln stoppeln.
40) Diejenigen, welche über Feldwege Wasser leiten, oder sie unfahrbar machen, oder auf der Gemarkung bestehende Abzugsgräben aufwerfen, zuwerfen, oder beeinträchtigen.

41) Diejenigen, welche auf fremden Grundstücken ohne Erlaubnis des Eigenthümers, der im Betretungsfalle dem Feld- oder Ehrenschützen vorgezeigt werden muß, grasen, oder Quecken hacken, oder fremde Grundstücke mit dem Vieh beweiden lassen.

Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften sollen nach erfolgter Genehmigung auf Kosten der Gemeindekasse gedruckt, öffentlich bekannt gemacht, und dem Artiel 40 des Polizei-Strafgesetzbuches zufolge, den betreffenden königl.Gerichten in beglaubigter Fertigung mitgetheilt
werden.

Thaleischweiler, den 13. Februar 1863

Das Bürgermeisteramt, F i s c h e r

Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften, welche unterm 7. März 1863 durch die königl.bayerische Regierung der Pfalz vollziehbar erklärt wurden, treten sogleich nach erfolgter Bekanntmachung in Wirksamkeit.

Thaleischweiler, den 13. April 1863

Das 'Bürgermeisteramt, F i s c h e r
                                                                                                                      

                                                                                                                                 Herbert Justus 2001

Sorry, this website uses features that your browser doesn’t support. Upgrade to a newer version of Firefox, Chrome, Safari, or Edge and you’ll be all set.

Wir benutzen Cookies
Um die Internetseite für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir technisch notwendige Cookies. Cookies und andere Skripte, die Tracking- oder Werbezwecken dienen oder die technisch nicht notwendig sind, werden auf der Seite nicht eingesetzt. Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.