Streitigkeiten zwischen Leiningen und Hanau-Lichtenberg
um Thaleischweiler und Höheinöd
Heimatkalender für das Pirmasenser und Zweibrücker Land 1983 -Von Christian Gortner

 

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Im Jahre 1827 erscheint die Bezeichnung „Unterdorf" in einer Anzeige über eine Zwangsversteigerung. Darin heißt es: „Ein einstöckiges Wohnhaus, danebst eine Scheuer, Stallung, Hofgering, Garten und Acker, so wie sich das ganze zu Thaleischweiler, im Unterdorfe gelegen, vorfindet ... (Beilage zum Intelligenz-Blatt des Rheinkreises Nr. 194 vom 12. Dez. 1827 Seite 1173).

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das „Oberdorf" bei der Grafschaft Saarbrücken verblieb. Seit dieser Zeit waren beide Orte zweiherrisch und bildeten eine Gemeinschaft (Kondominium)2).
Das „Oberdorf" kam um das Jahr 1220 (vielleicht auch schon etwas früher) durch den Saarbrücker und späteren leiningischen Grafen Friedrich II. an die Grafschaft Leiningen, bei der es bis zur Besetzung der Pfalz durch die Franzosen im Jahre 1794 verblieb, wenn auch die Zugehörigkeit innerhalb der verschiedenen leiningischen Linien wechselte.
Das ,,Unterdorf" fiel anläßlich der Teilung der Grafschaft Zweibrücken im Jahre 1295 mit dem Amt Lemberg an die Grafschaft Zweibrücken-Bitsch und beim Aussterben dieser Linie im Jahre 1570 an die Grafschaft Hanau-Lichtenberg.
Nach dem 30jährigen Krieg war Thaleischweiler vollkommen zerstört. Die meisten Einwohner waren gestorben oder getötet und der Rest war geflohen. Nach dem Frieden im Jahre 1648 kamen wieder einige Bauern zurück. Sie erhielten von beiden Herrschaften Hofstätten, Felder und Wiesen gegen eine Grundabgabe zu ihrem Eigentum. Die Überlassung geschah in 14 Losen, wodurch sich in Thaleischweiler eine Losmannschaft bildete. Die Wilderungen, welche den beiden Herrschaften gemeinsam gehörten und 573 Morgen betrugen, wurden an die Losbauern und zum Teil an die Beisassen alle fünf oder sechs Jahre unentgeltlich verteilt. Leiningen besaß in Thaleischweiler außerdem ein Privateigentum, das sogenannte Buchholz, welches 250 Morgen Wilderungen und 100 Morgen Wald umfaßte. Hanau-Lichtenberg besaß in Thaleischweiler kein Privateigentum.
In Höheinöd, das ebenfalls beiden Herrschaften gemeinschaftlich gehörte, gab es keine Losbauern. Hier erhielten die Bauern nach dem 30jährigen Krieg Höfe, Felder und Wiesen gegen einen jährlichen Grundzins zu Eigentum. Die Wilderungen wurden ihnen von Zeit zu Zeit überlassen. Dies erfolgte immer von drei zu drei Jahren für eine jährliche Abgabe, welche das Landrecht oder der Scheft genannt wurde. Für den gesäuberten Morgen Landes betrug er einen Sester und für das ungesäuberte Land je Morgen und je nach Güte 10-12 Malter Weidhaber.
Beide Herrschaften besaßen in Höheinöd Privateigentum, und zwar Leiningen 250 Morgen Wilderungen und 70 Morgen Wald, während Hanau-Lichtenberg hier über 1059 Morgen Wilderungen und 792 Morgen Wald verfügte.
Obwohl die beiden Orte schon seit über vier Jahrhunderten eine Gemeinschaft bildeten, waren sie in ihrer inneren Struktur doch sehr verschieden. Trotzdem hatten die Einwohner beider Orte auch etwas Gemeinsames. Dies war ein altes überliefertes Recht, das ihnen erlaubte, die Herrschaft, die sie haben wollten, selbst zu wählen. Dieser hatten sie dann auch die Abgaben zu entrichten. Die beiden Herrschaften versuchten natürlich, die Untertanen an sich zu ziehen und wachten eifersüchtig darüber, daß keine Übertritte erfolgten. Als ein geeignetes Mittel hierzu erwiesen sich die Wilderungen, die man nur an die eigenen Untertanen vergab.
In diesen absonderlichen Verhältnissen lag natürlich der Keim für die seit langer Zeit bestehenden Spannungen zwischen den beiden Herrschaften einerseits und den Herrschaften und den Untertanen andererseits. Hinzu kamen noch die andauernden Grenzstreitigkeiten, die zum größten Teil ihren Ursprung in den oft sehr mangelhaften Grenzbeschreibungen hatten. Während man diese Unstimmigkeiten meistens durch Grenzbegehungen und Berichtigungen gütlich aus der Welt schaffen konnte, waren die Zerwürfnisse, die sich aus den verschiedenartigen und oftmals verworrenen Verhältnissen innerhalb der Gemeinschaft ergaben, tieferer Natur und beschworen je nach Lage der Dinge einen mehr oder minder lang anhaltenden Dauerzustand herauf. Ein solches Ereignis trat im Jahre 1766 ein.
2) Die Teilung hatte auch in Höheinöd stattgefunden.

II.
Im Jahre 1736 war die Grafschaft Hanau-Lichtenberg nach dem Tod des letzten hanau-lichtenbergischen Grafen an dessen Schwiegersohn, den Landgrafen Ludwig VIII. von Hessen-Darmstadt übergegangen. Nach der Volljährigkeit seines Sohnes, des Erbprinzen und späteren Landgrafen Ludwig IX., übertrug er diesem im Jahre 1741 die Verwaltung der Grafschaft. Dieser nahm seinen Sitz in Pirmasens, das er 1763 zur Stadt erhob. Die Verwaltung der Grafschaft blieb auf Wunsch des letzten hanauischen Grafen weiterhin in Buchsweiler (Elsaß). Der Landgraf hatte seinen Untertanen in Thaleischweiler verschiedene Vergünstigungen eingeräumt'). Er ließ den Amtstag in Thaleischweiler abhalten und ersparte ihnen somit den Weg nach Pirmasens. Im Gegensatz hierzu mußten sich die leiningischen Untertanen nach Herschberg, dem Sitz des leiningischen Amtmannes begeben. Weiterhin waren die hanauischen Bauern von den Fronden befreit, während die leiningischen vor lauter Fronen nicht ein noch aus wußten. Außerdem wurden verschiedene Abgaben erlassen. Das Holz für den Bau von Stegen und Brücken aus den herrschaftlichen Wäldern wurde unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Brenn- und Bauholz wurde nur eine kleine Abgabe erhoben. Als besondere Vergünstigung waren die hanauischen Untertanen von Thaleischweiler vom Militärdienst befreit.
Ob der Landgraf dadurch nur das Wohl seiner Untertanen im Auge hatte oder ob er damit die leiningischen zu einem Übertritt in seine Grafschaft bewegen wollte, ist nicht bekannt. Jedenfalls machten die Vergünstigungen und die bis jetzt in diesem Maß noch nicht gekannten Erleichterungen und Freiheiten auf die leiningischen Untertanen einen sehr großen Eindruck und verfehlten natürlich ihre Wirkung nicht, zumal sie durch das tägliche Zusammenleben mit den „Hanaufischen" immer wieder an ihr bitteres Los erinnert wurden. Wer wollte es ihnen verübeln, wenn sie insgeheim den Wunsch hegten, in die Grafschaft Hanau-Lichtenberg überzuwechseln, sobald sich hierzu eine Gelegenheit bot und von ihrem alten Recht der freien Herrschaftswahl Gebrauch zu machen.
Als im Jahre 1766 ihr bisheriger Landesherr Graf Christian Karl Reinhart von Leiningen-Heidesheim starb, sahen sie die Gelegenheit gekommen, ihre mißliche Lage zu beenden und den Wechsel vorzunehmen. Dies war vor dem Tode ihres Landesherrn nicht möglich gewesen, da sie diesem bei seinem Regierungsantritt gehuldigt, das heißt den Treueid geleistet hatten. Nach seinem Tod waren sie daran nicht mehr gebunden. Sie schickten daher eine Abordnung nach Pirmasens zum Landgrafen, klagten diesem ihre Not und baten ihn, sie in seine Grafschaft aufzunehmen. „Sie würden es als ihr größtes Glück ansehen, wenn sie Fürstlicher Durchlaucht demnächst als ihrem Landesherrn huldigen und ihn untertänigst verehren könnten." Weiterhin baten sie, in den Abgaben den hanauischen Untertanen gleichgestellt zu werden, was ja schließlich der Anlaß und der eigentliche Sinn und Zweck ihrer Vorsprache war.
3) Diese Vergünstigungen scheinen nur die Einwohner von Thaleischweiler genossen zu haben; denn noch im Jahre 1787 reichten die hanauischen Untertanen von Höheinöd ein Gesuch ein, mit der Bitte, in den herrschaftlichen Abgaben denen von Thaleischweiler gleichgesetzt zu werden und 1790 baten sie, wegen Loskaufs von den Milizen sowie den herrschaflichen Abgaben und Belastungen mit den Thaleischweiler Untertanen gleichgehalten zu werden. (Landes-Archiv Speyer, C 20 Nr. 627 und 795)

Vielleicht hatte der Landgraf mit einem solchen Schritt gerechnet und freute sich, jetzt die Früchte seiner Großzügigkeit ernten zu können. Jedenfalls stand er der ihm vorgetragenen Bitte sehr wohlwollend gegenüber und ließ die Vorbereitungen für eine Besitzergreifung des leiningischen Teils der Gemeinschaft treffen. Die Regierung in Buchsweiler bekam Kenntnis von den Absichten des Landgrafen und schaltete sich sofort in die Angelegenheit ein. Sie gab zu bedenken, daß man nicht das mindeste Recht zur Besitzergreifung in den beiden gemeinschaftlichen Orten Thaleischweiler und Höheinöd habe, da beide schon seit Jahrhunderten in ununterbrochener Folge gemeinschaftlich gewesen, und dieser Zustand seit urdenklichen Zeiten bestünde. Die Wünsche der leiningischen Untertanen seien nicht begründet und ihr Ansinnen daher abzulehnen.
Da der Landgraf kurz nach der Vorsprache der leiningischen Abordnung eine Reise nach Wien angetreten hatte und deshalb die Einwendungen seiner Regierung nicht erfuhr, gab Regierungsrat Hopfenblatt in Pirmasens an seiner Stelle den leiningischen Untertanen die Anweisung, keiner anderen Herrschaft zu huldigen, bevor Pirmasens davon unterrichtet war. Nun hatte er allerdings in ein Wespennest gestochen. Graf Friedrich Theodor Ludwig von Leiningen-Heidesheim-Guntersblum4), der den leiningischen Teil der Gemeinschaft übernehmen wollte, erboste sich über die Einmischung in leiningische Staatsangelegenheiten. Er ließ schärfsten Widerspruch erheben und erklärte das Huldigungsverbot für null und nichtig. Notfalls werde er die Huldigung erzwingen.
Damit waren die Beziehungen zwischen beiden Herrschaften auf dem Siedepunkt angelangt und schienen unweigerlich einer Krise zuzustreben. Reg.-Rat Hopfenblatt, der nicht nur im guten Glauben, sondern auch im Sinne des Landgrafen gehandelt hatte, erkannte nun, zu welchen Folgen sich die Streitigkeiten ausweiten könnten. Dafür konnte und wollte er keine Verantwortung übernehmen. Er fuhr daher schleunigst mit den Akten zur Landgräfin nach Darmstadt, der der Landgraf während seiner Abwesenheit die Regierungsgeschäfte übertragen hatte. Nachdem sie von den Vorgängen und dem Sachverhalt Kenntnis genommen hatte, erkannte sie sofort, daß man den Bogen überspannt und über das Ziel hinausgeschossen war. Sie verfügte, daß die Besitzergreifung in dem leiningischen Teil der Gemeinschaft Thaleischweiler-Höheinöd zu unterbleiben habe und daß die Huldigung durch den Grafen von Leiningen vorgenommen werden könne.
Damit war die Angelegenheit für Darmstadt und Pirmasens erledigt, aber nicht für den Grafen von Leiningen. Dieser konnte den Groll über den versuchten Eingriff in seine angestammten Rechte nicht verwinden und erst recht nicht so schnell vergessen. Deshalb versuchte er, den Landgrafen zu ärgern und zu hänseln, wo und wann immer er nur konnte. So ließ er das in der Giebelter Halde für die hanauischen Untertanen geschlagene ,Holz aufladen und abfahren. Dafür rächte sich der Landgraf, indem er in den leiningischen Waldungen die gleiche Menge Holz schlagen und abfahren ließ. Nun verweigerte der Leininger die Auslieferung der von Pirmasens in das Amt Herschberg geflohenen Soldaten, was nun den Landgrafen wieder aufs höchste erboste.
4) Die Linie Leiningen-Heidesheim war mit Graf Christian Karl Reinhart im Jahre 1766 ausgestorben. Die Gemeinschaft Thaleischweiler-Höheinöd fiel nun an die Linie Leiningen-Heidesheim-Guntersblum. Letztere starb kurze Zeit danach im Jahre 1774 ebenfalls aus, so daß der leiningische Teil der Gemeinschaft an die Linie Leiningen-Dachsburg-Hartenburg zurüclel. Der letzte Graf der Linie Guntersblum Friedrich Theodor Ludwig verfiel dem Irrsinn, so daß die Grafschaft seit 1770 unter der Verwaltung des Grafen Karl Friedrich Wilhelm von der Dachsburg-Hartenburger Linie stand.

 III.
Allmählich kamen die beiden Herrschaften doch zu der Erkenntnis, daß man den ewigen Spannungen und Streitereien ein Ende machen sollte. Dies war aber nur zu erreichen, wenn man das Übel an der Wurzel packte und eine Änderung der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden komplizierten Verhältnisse herbeiführte. So kam im Jahre 1790 ein Vergleich zustande, nach welchem nicht nur die gemeinschaftlichen Ländereien, sondern auch die Untertanen unter beide Herrschaften aufgeteilt werden sollten. Damit wurde das jahrhunderte alte Recht der Einwohner, sich ihre Herrschaft selbst wählen zu können, ausgelöscht.
Im Jahre 1791 wurden zunächst einmal die gemeinschaftlichen Wilderungen und Wälder in Höheinöd geteilt. Die Leininger hatten bereits ihren Anteil an Sickingen vertauscht. Um nicht dieselben Streitigkeiten wie mit Leiningen heraufzubeschwören, vereinbarten Hanau-Lichtenberg und Sickingen, den bisher gemeinsamen Bann zu teilen und im Ort Höheinöd eine Grenzlinie zwischen den Untertanen festzulegen. Die Teilung des Bannes wurde noch im Jahr 1791 durchgeführt, wie die beiden an der Gemarkungsgrenze in der „Fürst" mit der Jahrszahl 1791 versehenen Gemarkungssteine beweisen. Zu einer Grenzziehung im Ort ist es allerdings infolge der politischen und militärischen Ereignisse nicht mehr gekommen. Das gleiche Schicksal war dem Vorhaben in Thaleischweiler beschieden; denn 1792 begann bereits die Besetzung der Pfalz durch die Franzosen. Die leiningischen Grafen mußten über den Rhein flüchten, die spätere französische Verwaltung hob alle früheren Vergleiche und Verträge auf und erklärte das Land als Nationaleigentum, das die französische Domänenverwaltung verpachtete.
Als die französische Herrschaft gegen Ende des Jahres 1813 ins Wanken geriet, teilten die Losmannschaften in Thaleischweiler unter Ausschluß der übrigen Einwohner nicht allein das gemeinschaftliche, sondern auch das privat leiningische Wilderungsland auf, ohne daß eine Obrigkeit mitgewirkt oder eine Vermessung stattgefunden hätte. Die einzelnen Anteile wurden 1819 in ein eigens errichtetes Sektionsbuch aufgenommen. Erst im Jahre 1824 wurden die Anteile durch höhere Entschließung mit den inzwischen eingetretenen Änderungen durch legale Urkunden bestätigt. Während in Thaleischweiler nur die Losbauern Nutznießer der Aufteilung waren, ging es in Höheinöd wesentlich gerechter zu. Dort wurde nach einer Verfügung der Königlich Bayerischen Regierung') vom 17. 4. 1820 das Wilderungsland zu gleichen Teilen unter die Einwohner verteilt, wofür sie einen mäßigen, ablösbaren Grundzins für den Morgen zu entrichten hatten.
Auf diese Weise waren die Wilderungen in den Besitz der Einwohner übergegangen. Ein seit Jahrhunderten bestehender, aus dem Feudalsystem des Mittelalters hervorgegangener und nicht gerade idealer Zustand war damit beseitigt. Gleichzeitig wurde auch die über sechs Jahrhunderte bestandene Gemeinschaft der beiden Orte Thaleischweiler und Höheinöd beendet.
5) Die Pfalz war durch den 2. Wiener Frieden im Jahre 1815 an Bayern gefallen Quellen:
Landes-Archiv Speyer, Urkunden und Akten der Grafschaft Hanau-Lichtenberg
Häberle Daniel: Das Reichsland bei Kaiserslautern
Pöhlmann Karl: Geschichte der Grafen von Zweibrücken aus der Zweibrücker Linie
Pirmasenser Geschichtsblätter, Jahrgang 2 vom 30. 11. 1937 Intelligenzblatt des Rheinkreises Nr. 71 vom 17. 3. 1825 Seite 316 und Nr. 72 vom 18. 3. 1825 Seite 318/319

1.
Thaleischweiler und Höheinöd waren usprünglich Teil des Reichslandes um Kaiserslautern. Beide Orte hatten eine gemeinsame Gemarkung und kamen offensichtlich als Lehen an die Grafen von Saarbrücken, deren Besitzungen bis in unsere Gegend reichten und die darüber hinaus auch in der Vorderpfalz begütert waren (Landeck, Klingenmünster, Bergzabern, Worms u. a. m.).
Als Graf Simon I. von Saarbrücken im Jahre 1182 gestorben war, wurde er von seinen beiden Söhnen Simon und Heinrich beerbt. Diese teilten die Grafschaft um das Jahr 1185, wobei Heinrich im wesentlichen den östlichen Teil um Zweibrücken und die Hälfte der Besitzungen in der Vorderpfalz erhielt. Er nahm seinen Sitz in der Burg von Zweibrücken und nannte sich nun Heinrich 1., Graf von Zweibrücken.
Offensichtlich teilten die beiden Brüder bei dieser Gelegenheit auch das Lehen Thaleischweiler-Höheinöd. Der niedere Teil von Thaleischweiler, das im Volksmund heute noch so genannte „Unterdorf" 1), fiel an die Grafschaft Zweibrücken, während

 

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